Öffentlich geförderte Kindertagespflege
Für die Kindertagespflege (§ 18 NKiTaG) legen wir einen Vertrag in Anlehnung des Vertrages vom Landesverband Kindertagespflege NRW zugrunde, der das Betreuungsverhältnis regelt.
Der Zuschuss zur Kindertagespflege richtet sich nach den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen bzw. den örtlichen Richtlinien/Empfehlungen des Jugendamtes, §§ 23 (3), 91 KJHG.
Antragsstellung
Stuhr
Im Familien- und Kinderservicebüro der Gemeinde Stuhr (Weyhe / Bassum / Syke) haben die Eltern die Möglichkeit, ( in Absprache ) einen Antrag auf Übernahme der Kosten für Kindertagespflegegem. § 90 Abs. 3 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz – zu stellen.
Der Stundensatz richtet sich nach den Richtlinien des Landkreis Diepholz.
Der Elternbeitrag zur Betreuung eines Kindes in der Kindertagespflege ist angeglichen gegenüber der Kinderkrippe. ( Wunsch- und Wahlrecht)
Auszug aus den Kommunalen Richtlinien für Kindertagespflege Landkreis Diepholz:
Gem. § 5 SGB VIII können Eltern von ihrem Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich der Gestaltung der Hilfen Gebrauch machen, sofern hiermit nicht unverhältnismäßige Mehrkosten verbunden sind.
Bremen & Umland
Eine Kostenübernahme für Umlandkinder ist durch das Amt für Sozialedienste möglich.