Die Rechte Seite
Grundlage der Kindertagespflege
- Seit 01. August 2013 - Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom ersten Lebensjahr bis zur Einschulung.
- Eltern haben das Wahlrecht der Betreuungsform: Krippe, Tageseinrichtungen, Kindertagespflege, § 5, 22 bis 24 Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG). Der Zuschuss zur Kindertagespflege richtet sich nach den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen bzw. den örtlichen Richtlinien/Empfehlungen des Jugendamtes, §§ 23 (3), 91 KJHG.
- Kindertagespflegepersonen und Eltern haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Tagespflege gegenüber dem Jugendamt, § 23 (2) KJHG.
- Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten und unterstützt werden, siehe § 23 (4) KJHG.
- Laut § 23 SGB VIII haben alle Eltern einen Anspruch auf Vertretung, welche das Jugendamt zu gewährleisten hat.
- Kinder in der Kindertagespflege stehen seit dem 01.10.2005 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen).
- Gesetzlicher Bildungsauftrags nach § 22 SGB VIII und § 2 NKiTaG erfolgt durch den Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder und die ihn ergänzenden Handlungsempfehlungen.
- Für die Kindertagespflege (§ 18 NKiTaG) legen wir einen Vertrag in Anlehnung des Vertrages vom Landesverband Kindertagespflege NRW zugrunde, der das Betreuungsverhältnis regelt.
"Kooperation mit PiB - Pflegekinder in Bremen"
Ein Rechtanspruch auf die Vertretung der Leitung im Krankenheitsfall ist innerhalb der Räumlichkeiten durch PIB- Pflegekinder in Bremen nicht gegeben. Während der angemeldeten Schließzeit findet keine Betreuung der Kinder in den Räumlichkeiten der Knirpse statt!
In Absprache zwischen Leitung und Vertretung findet eine Betreuung im Krankheitsfall in den Räumlichkeiten der Knirpse statt. Hierzu finden vorab regelmäßige Kontaktstunden, Teamsitzungen und Weiterbildungen statt.
Rechtliche Handhabung:
Vorrangig ist für die Vertretung der Leitung, dass zuständige Jugendamt im Landkreis Diepholz in Zusammenarbeit mit dem Kinderservice der Gemeinde Stuhr zuständig.
Laut § 23 SGB VIII haben Eltern einen Anspruch auf Vertretung, welche das Jugendamt zu gewährleisten hat.
Für die Vertretung ist der „Antrag auf Übernahme der Kosten für Kindertagespflege gem. § 90 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe“ beim Landkreis Diepholz ( zuständige Gemeinde ) zu beantragen.